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Angaben gemäß § 5 TMG:

Walter Wittershagen
Fotograf
Hauptstraße 57
58452 Witten

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Quelle: Impressum erstellt durch den Impressum-Generator von e-recht24.de

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Quellverweis: eRecht24 Facebook Datenschutzerklärung, Datenschutzerklärung Twitter

Nutzungsbedingungen für Fotografien (Ausz. a.d. UrhG)

Allgemeines

Die Lieferung des Bildmaterials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den vereinbarten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig, soweit nicht anders vereinbart. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.

Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Fotografen auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

Die Weitergabe des Bildmaterials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht erfolgen.

Das Bildmaterial darf ohne vorherige Zustimmung des Fotografen nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesysteme (Internet, Intranet, Mailsysteme etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet.

Das Bildmaterial darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

Das Bildmaterial darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden.

Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Bild lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Bild entnehmen lässt.

Gewährleistung

Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung des Bildmaterials. Der Fotograf übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheber- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden; diese sind stets schriftlich zu treffen.